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Bundesgerichtshof erlaubt Beihilfe zum Suizid Ein Urteil mit Auswirkungen auf unsere Einrichtungen Berlin/Trier. 2015 entschied der Deutsche Bundestag, dass die Beihilfe zu ei- nem Suizid nicht erlaubt ist, wenn diese in wiederholter und geschäftsmäßiger Form durchgeführt wird. In den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs wurde aufgenom- men, dass gewerbsmäßige Sterbehilfe mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren belegt werden kann. Der Paragraf sollte dazu dienen, die Geschäfte professioneller Sterbe- helfer zu unterbinden. Im Februar dieses Jahres hob der Bundesgerichtshof das Verbot zur gewerbsmäßigen Suizidbeihilfe auf, weil es – so das Gericht – gegen das Grundgesetz und das darin verankerte Selbstbestim- mungsrecht verstößt. Dieses schließt auch die Freiheit ein, über das eigene Leben in der Sterbephase zu verfügen. Wer sich das Leben nimmt, kann dabei die Hilfe und Angebote von Dritten in Anspruch nehmen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben besteht in jeder Lebensphase eines Menschen unabhängig vom Alter oder dem Schweregrad einer Erkrankung. Der Staat und die Gesellschaft müssen akzeptieren, wenn Einzelne nicht mehr leben wollen. Das Urteil wirft für unsere Einrichtungen viele Fragen auf: Leis- ten wir zukünftig in unseren Krankenhäusern Beihilfe zum Suizid, wenn uns ein Patient darum bittet? Besorgen wir die nötigen Medi- kamente und helfen dem Sterbewilligen bei der Einnahme? Halten wir ihm die Hand, wenn ihn das Gift tötet? Sind wir bereit, eine Bewohnerin in unseren Altenhilfeeinrichtungen zu begleiten, wenn sie sich das Leben nehmen möchte? Was sagen wir dem Zimmer- nachbarn, wenn sein Nachbar sich getötet hat? Lassen wir es zu, dass Sterbehilfevereine in unseren Einrichtungen Werbematerial hinterlegen und Vorträge halten möchten? Nicht nur den Vorstand der Hildegard-Stiftung hat dieses Urteil mit seinen Konsequenzen überrascht. Auch andere kirchliche Träger sehen in dem Urteil wesentliche Grundüberzeugungen zum Schutz des Lebens in allen seinen Phasen gefährdet, so wie sie bisher in der Gesellschaft der Bundes- republik Deutschland veran- kert waren. Mit dem Urteil des Bundesgerichthofs wird ein Paradigmenwechsel voll- zogen von einer Kultur der Solidarität und Sorge um den Anderen zu einer Kultur, die die Autonomie des Einzelnen hervorhebt und dabei ver- nachlässigt, dass Menschen auch in der Wahrnehmung von Selbstbestimmung in Be- ziehungen eingebunden sind. Deshalb hat sich die Hildegard-Stiftung einem großen Bündnis katholischer Träger sozialer Einrichtungen an- geschlossen und eine Erklärung mit dem Titel »An der Seite des Lebens« veröffentlicht und allen Bundestagsabgeordneten zugesandt. Darin wird für die kirchlichen Einrichtungen grundsätzlich abgelehnt, dass Ärzte oder Mit- arbeiter aus den Bereichen Pflege, Betreuung und Begleitung Beihilfe zum Suizid leisten oder bei der Vorbereitung eines Suizids helfen. Die Befürchtung wird geäußert, dass die Zulassung geschäftsmäßiger Sui- zidassistenz alte und kranke Menschen auf subtile Weise unter Druck setzt, ihrem Was sich sonst noch im Bereich Ethik tut … Die Zentrale Ethik-Kommission (ZEK) erarbei- tet derzeit eine Empfehlung zur »Dokumenta- tion von Therapiemaßnahmen bzw. Therapie- begrenzung« und wird diese in der nächsten Sitzung verabschieden. Die Stellungnahme zu Covid-19 der Professo- ren Heinemann, Proft, Sahm und Schocken- hoff hat sich der Vorstand der Hildegard-Stif- tung zu eigen gemacht und den Einrichtungen zugesandt. Sie finden die Stellungnahme mit dem Titel »Covid-19 — Ethische Empfeh- lungen über Beginn und Fortführung einer intensivmedizinischen Behandlung bei nicht ausreichenden Behandlungskapazitäten« im zentralen Intranet der ctt und ctt Reha. Die von der ZEK eingerichtete Hotline zu Covid-19 für die Einrichtungen der ctt und ctt Reha bleibt bestehen: Georg Beule 0160 741 2764, Professor Dr. Dr. Thomas Heinemann 0178 865 2481 Die 2019 ausgefallene Fortbildungsveranstal- tung der ZEK »Praxis trifft Politik – In Sorge um eine angemessene Gesundheitsversor- gung« wird auf das kommende Jahr verscho- ben. Sie findet am 28.04.2021 in Wittlich statt. Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein und Mitglied des Deutschen Bundestags Ru- dolf Henke hat seine Teilnahme zugesagt. Weitere Informationen aus dem Bereich Ethik sowie die Stellungnahme zu Covid-19 können Sie im zentralen Intranet unter Themen/Ethik abrufen. Mit der Veröffentlichung »An der Seite des Lebens« positioniert sich das katholische Trägerbündnis, dem die Hilde- gard-Stiftung angehört, gegen die Unterstützung geschäftsmä- ßiger Sterbehilfe. ETHIK ETHIK 44
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